

Kapitallebensversicherung abgeschlossen - was nun?
Wer bereits eine Kapitalversicherung abgeschlossen hat und den Vertrag vorzeitig beenden möchte, hat die folgenden Möglichkeiten:
| STANDARDFINANZ TIPP Bei zwischen dem 01.01.95 und 09.05.2001 abgeschlossenen Verträgen können die Abschlusskosten zurückverlangt werden! |
Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG
Innerhalb von 30 Tagen (bei vor dem 08.12.2004 abgeschlossenen Verträgen innerhalb von 14 Tagen) ab Erhalt der Versicherungspolice (und natürlich auch vorher) kann man dem Vertragsschluss in der Regel problemlos widersprechen. Aufgrund eines BGH-Urteils vom 28.01.2004 (Az.: IV ZR 58/03) ist ein Widerspruch gemäß § 5a VVG sogar bis ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages möglich, wenn die Widerspruchsbelehrung mangelhaft gewesen ist. Dies ist laut BGH der Fall, wenn in der Belehrung der Hinweis fehlt, dass der Widerspruch schriftlich erfolgen muss und/oder dass für die Wahrung der 14-tägigen Frist die Absendung des Widerspruchs genügt. Außerdem muss die Belehrung drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein.
Kündigungsfrist
Bei monatlicher Zahlungsweise sind Lebensversicherungen, falls sie bereits ein Jahr bestehen, in der Regel zum Ende des jeweiligen Folgemonats und zum Ende des Versicherungsjahres kündbar. Bei jährlicher Zahlungsweise kann eine Kündigung normalerweise jederzeit zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen.
Abschlusskosten zurückverlangen
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in zwei Urteilen vom 09.05.2001 (IV ZR 121/00 = VersR 2001, 1052 und IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839) fest, dass die Klausel über die Verrechnung der Abschlusskosten in den damals verwendeten Vertragsbedingungen der beklagten Versicherer (Allianz und Nürnberger) intransparent und damit unwirksam ist.
Unseres Erachtens können zumindest die Verbraucher, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 09.05.2001 Kapitalversicherungen abgeschlossen und zwischenzeitlich wieder gekündigt haben, aufgrund dieser Rechtsprechung die vom Versicherer eingehaltenen Abschlusskosten zurückverlangen. Einige Verbraucher haben schon hohe Nachzahlungen erhalten. Allerdings bleibt abzuwarten, wie der BGH über die BdV-Musterprozesse zu dieser Frage entschieden wird. Verjährungsfristen müssen natürlich beachtet werden. Bei Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Nach der BGH-Rechtsprechung vom 09.05.2001 haben die Lebensversicherer ihre Bedingungsklauseln geändert. Wer einen Vertrag von vornherein zu diesen neuen Bedingungen abgeschlossen hat, wir zur Zeit wohl keine Erfolgsaussichten haben, die vom Versicherer vereinnahmten Abschlusskosten zurück zu erhalten.
Entscheidungshilfe
Bei Verträgen, die älter sind als sechs Jahre, kann man als Alternative zur Kündigung eine Beitragsfreistellung oder eine Laufzeitverkürzungsvereinbarung in Erwägung ziehen. StandardFinanz wird Sie in diesem Punkt gerne beraten.
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