Damit die Gesundheit nicht leidet...
Freiwillig in der Krankenkasse oder privat versichern?
Krankenversicherungsschutz ist unverzichtbar!

STANDARDFINANZ TIPP
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Alle Vorerkrankungen genau angeben, auch wenn der Vermittler meint, einige bräuchten nicht angegeben werden!
Sie sollten niemals in eine private Krankenversicherung überwechseln, ohne sich neutral, z.B. durch den Bund der Versicherten oder einem unabhängigen Versicherungsmakler, informiert zu haben!

Wer mit seinem Brutto-Jahresgehalt über die sogenannte „Jahresarbeitseintgeltgrenze“ kommt (2005: 46.800 €), oder wer sich selbständig macht bzw. selbständig ist, hat die Wahl: Man kann freiwilliges Mitglied der Krankenkasse bleiben oder man kann die Kassenmitgliedschaft kündigen und sich (bei gesundheitlicher Voraussetzung) privat versichern. Dann müssen, jetzt oder später, aber auch unterhaltsberechtigte Familienmitglieder, wie ein nicht berufstätiger Ehepartner oder Kinder selbst versichert werden.

Wer in eine Privatversicherung überwechselt, kommt auch in die private Pflegepflichtversicherung, die ihre Beiträge nicht, wie die Krankenkasse in Abhängigkeit vom Einkommen erhebt, was besonders im Alter (bei geringerem Alterseinkommen) ein Nachteil ist. Privat Pflegeversicherte werden voraussichtlich schon ab einem Alter um die 40 Jahre bis an ihr Lebensende den Höchstbeitrag zahlen (die Hälfte übernimmt in der Regel der Arbeitgeber).

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist in aller Regel nicht mehr möglich, nur wenn die Versicherungspflicht neu entsteht, z.B. durch ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesamt Brutto- Jahresgehalt unter der Jahresarbeitseintgeltgrenze. Wer dann als Versicherungspflichtiger mindestens 12 Monate Mitglied einer Krankenkasse bleibt oder in den letzten 5 Jahren 24 Monate Kassenmitglied war, könnte sich danach, auch bei einem höheren Verdienst, freiwillig in der Krankenkasse weiterversichern. Das gilt allerdings nicht für Arbeitnehmer nach Vollendung des 55. Lebensjahres, die in den letzten 5 Jahren nicht Kassenmitglied waren. Diese bleiben von der Pflichtversicherung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt auch für deren Ehepartner, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen.
Allerdings werden Bezieher von Arbeitslosengeld II grundsätzlich wieder Pfichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, auch dann, wenn sie die Altersgrenze von 55 überschritten haben.

Wenn Sie in eine private Krankenversicherung wechseln wollen ist es äußerst wichtig die Gesellschaft sorgfältig auszuwählen. Größte Vorsicht vor Versicherungsvermittlern, und seien es gute Freunde oder Bekannte!
Es werden hohe Provisionen gezahlt und da nehmen es manche Vermittler mit der Wahrheit und der „Beratung“ nicht so genau. Deshalb lassen Sie sich unbedingt neutral von einem unabhängigen Versicherungsmakler informieren.  zur Anfrage

Die Texte sind der Broschüre „Gut und günstig versichert“ vom Bund der Versicherten e.V. Februar 2005 entnommen.
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