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Kapitalanlagegesellschaftsgesetz (KAGG)
Dieses Gesetz regelt die Arbeit von Investmentfonds. So werden z.B. in Österreich und Deutschland nur Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform Aktiengesellschaft oder GmbH zugelassen. Die Gesellschaften sind im Interesse des Anlegerschutzes verpflichtet zu einer kostenlosen Aushändigung eines datierten Verkaufsprospekts, der Vertragsbedingungen, des zuletzt veröffentlichten Rechenschaftsberichts oder des Halbjahresberichts (sofern er veröffentlicht wurde). Außerdem regelt das KAGG, in welche Werte, also Aktien, Anleihen oder Derivate, ein Fondsmanager investieren darf, zu welchem Zweck und in welchen Volumenanteilen, bezogen auf das Fondsvolumen. Durch mehrmalige Novellierungen wurde das Gesetz erheblich liberalisiert. So dürfen Kapitalanlagegesellschaften nun in deren Aktienfonds beispielsweise bis zu 49 Prozent des Sondervermögens in den Geldmarkt, wie zum Beispiel Geldmarktfonds oder Termingelder investieren, auch die Anlage in ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist möglich, zudem wurde die Zulassung neuer Fondstypen ermöglicht. Das KAGG wurde zum 01.01.2004 vom so genannten Investmentmodernisierungsgesetz abgelöst.

Kapitalberichtigung
Erhöhung des Grundkapitals aus dem Gesellschaftsvermögen (d.h. aus eigenen Mitteln). Offene Rücklagen werden in dividendenberechtigtes Grundkapital umgewandelt, d.h. das Kapital wird berichtigt. Die Aktionäre erhalten ohne zusätzliche Einzahlung Berichtigungsaktien, die oft als Bonusaktien bzw. Gratisaktien bezeichnet werden. Der Ausdruck Bonusaktien bzw. Gratisaktien ist irreführend, weil der Aktionär bei einer Kapitalberichtigung nichts geschenkt bekommt: Er hat ja Anteil an den Rücklagen, aus denen das Grundkapital erhöht wird.

Kapitalerhalt
Werterhaltung eines eingezahlten Kapitalbetrages innerhalb eines bestimmten Anlagezeitraums.

Kapitalerhöhung
Eigenkapitalbeschaffung durch Erhöhung des Grundkapitals. Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen werden den Altaktionären mittels Bezugsrecht sog. Junge Aktien zu einem festen Kurs und in einem bestimmten Verhältnis zu ihrem bisherigen Aktienbesitz überlassen.

Kapitalertragsteuer (KESt.)
Die Kapitalertragsteuer ist wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie beruht auf den §§ 43 bis 45 d des Einkommensteuergesetzes. Sie entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Gegenwärtig beträgt die Steuer 20 Prozent u.a. bei Gewinnanteilen (Dividenden) aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Genossenschaften sowie 30 Prozent (Zinsabschlag) u.a. bei ausgeschütteten bzw. thesaurierenden Zinserträgen von Fonds oder bei Anleihen des Bundes und anderer Gebietskörperschaften. Dabei gibt es einen Freibetrag von € 1.421,- für Ledige und € 2.842,- bei Verheirateten.

Kapitalherabsetzung
Reduktion des Grundkapitals, um z.B. entstandene Verluste zu beseitigen. Meist vorgenommen im Rahmen einer Sanierung.

Kapitalisierung eines Unternehmens
Die Marktkapitalisierung gibt den Gesamtwert eines Unternehmens an der Börse an.

Kapitalmarkt
Teil des Finanzmarktes, über den sich Investoren wie Unternehmen, Staat und Gebietskörperschaften bei meist privaten Anlegern mittel- und langfristige Finanzierungsmittel zur Verwirklichung ihrer Aufgaben und Projekte beschaffen. Dies erfolgt größtenteils durch den Handel mit langfristigen Krediten (z.B. Obligationen, Wandelobligationen und Optionsanleihen am Rentenmarkt) oder Beteiligungskapital (Aktienmarkt). Der Gegensatz zum Kapitalmarkt ist der Geldmarkt. Er dient der kurzfristigen Beschaffung von Kapital am Finanzmarkt.

Kassatag
Erfüllungstag für alle an der Börse getätigten Wertpapiergeschäfte. An diesem Tag erfolgen Lieferung und Bezahlung der Wertpapiere. KassenobligationenVon Banken ausgegebene festverzinsliche Anlageformen mit Laufzeiten zwischen zwei und acht Jahren.

Kennzahlen
Kennzahlen entstehen durch Auswerten und Vergleichen bestimmter Daten und geben als Indikatoren in konzentrierter Form Aufschluss über sonst nicht messbare Größen wie beispielsweise den Erfolg eines Investmentfonds oder eines Portfolios. Beispiele sind das Kurs-/Gewinnverhältnis (KGV), Sharpe Ratio, Jensen’s Alpha oder die Volatilität.

Kommission
Ausgabe- und Rücknahmekommission. Gebühr, die bei der Zeichnung oder Rücknahme von Fondsanteilen erhoben wird.

Kommunalanleihen
Festverzinsliche Wertpapiere, die von Kommunen (Städte, Gemeinden etc.) begeben werden.

Kommunalbrief
Ein Forderungspapier, dessen Emissionserlös den Ländern und Gemeinden zufließt. Die Forderungen der Anleger sind durch Pfandrechte an Einnahmen (allenfalls durch Grundstücke) der Länder und Gemeinden gesichert.

Konsortialbanken
Jene Banken, die gemeinsam ein Emissionssyndikat bilden.

Kontrakt
Synonym für Vertrag.

Konversion
Umwandlung eines Forderungspapiers in ein anderes mit veränderten Bedingungen.

Korrelation
Kennziffer für die Koppelungsintensität der Wertentwicklung eines Fonds oder Portfolios mit dessen Benchmark. Eine perfekte Korrelation wird durch die Zahl 1,00 ausgedrückt, eine vollständige negative Korrelation durch die Zahl -1,00.

Kosten
Die Kosten einer Veranlagung setzen sich zusammen aus Ausgabeaufschlag bzw. Errichtungsgebühr, Managementvergütung, ev. Performance Fee, Depotbankvergütung und sonstige Kosten (z.B. Kosten für Berichterstattung, Abschlussprüfung, Depotgebühren).

Kupon
Zins- oder Dividendenschein eines Wertpapiers, der zum Bezug der fälligen Erträgnisse oder der Ausübung sonstiger Rechte (Bezugsrechte) berechtigt.

Kurs
Amtlich notierter Marktpreis für an der Börse gehandelte Wertpapiere, Devisen, Rohstoffe oder andere Güter. Er bildet sich aus Angebot und Nachfrage

Kursgewinn
Erwirtschafteter Ertrag eines Anlegers, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und einem höheren Verkaufspreis eines Wertpapiers ergibt.

Kurs-/Gewinnverhältnis (KGV)
Engl.: Price-earning-ratio (PER). Diese zur Beurteilung der Preiswürdigkeit einer Aktie wichtige Kennzahl errechnet sich aus dem aktuellen Aktienkurs geteilt durch den Gesamtgewinn und gibt an, wie lange eine Aktiengesellschaft benötigt, um sämtliche Aktien mit dem erwirtschafteten Gewinn aufkaufen zu können. Börsen-Faustregel: Je niedriger das KGV, desto preiswerter die Aktie.

Kursrisiko
Kursrisiko bezeichnet die Kursschwankung eines Wertpapiers.

Kursverlust
Verlust eines Anlegers, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und einem niedrigeren Verkaufspreis eines Wertpapiers ergibt.

Kurszusätze
Zusatzinformation zu den Börsekursen, die der genaueren Kennzeichnung der Marktlage dienen. Dazu zählen beispielsweise eB für ex Bezugsrecht, eD für ex Dividende.

Kurzläufer
Bezeichnung für verzinsliche Wertpapiere mit kurzer Laufzeit oder Restlaufzeit, also drei Monate bis zwei Jahre. Fonds, die bevorzugt in diese Papiere investieren, werden auch Kurzläuferfonds genannt. Gegenteil: Langläufer.

KWG
Abk. für: Kreditwesengesetz

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